Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
1.Ziffer einswer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortführungsrecht (§ 13 Abs. 1 und 2), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Unterrichtsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (Paragraph 2,), ohne rechtswirksam erlangtes Fortführungsrecht (Paragraph 13, Absatz eins und 2), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Unterrichtsstätte (Paragraph 14, Absatz eins,) oder trotz Untersagung (Paragraph 12, Absatz 5,) anbietet oder erteilt;
2.Ziffer 2wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte verwendet (§ 2 Abs. 2);wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte verwendet (Paragraph 2, Absatz 2,);
3.Ziffer 3wer Tanzunterricht ohne die erforderliche Eignungsfeststellung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte erteilt (§ 15).wer Tanzunterricht ohne die erforderliche Eignungsfeststellung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte erteilt (Paragraph 15,).
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen und zehn Stunden, zu bestrafen,
1.Ziffer einswer es entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 unterlässt, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen;wer es entgegen der Verpflichtung des Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, unterlässt, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen;
2.Ziffer 2wer entgegen § 10 Abs. 3 das Ausscheiden oder die Neubestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;wer entgegen Paragraph 10, Absatz 3, das Ausscheiden oder die Neubestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;
3.Ziffer 3wer sich einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers bedient, die bzw. der nicht mehr den in §§ 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen entspricht;wer sich einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers bedient, die bzw. der nicht mehr den in Paragraphen 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
4.Ziffer 4wer entgegen des § 8 Abs. 3 den Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht unverzüglich der Behörde anzeigt;wer entgegen des Paragraph 8, Absatz 3, den Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht unverzüglich der Behörde anzeigt;
5.Ziffer 5wer nicht gemäß § 14 Abs. 4 dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen und Besuchern zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten nicht geraucht wird oder in diesen raucht;wer nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen und Besuchern zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten nicht geraucht wird oder in diesen raucht;
6.Ziffer 6wer Auflagen, Aufträge oder Bedingungen des Eignungsfeststellungsbescheides bzw. gemäß § 15 oder § 15a Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;wer Auflagen, Aufträge oder Bedingungen des Eignungsfeststellungsbescheides bzw. gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;
7.Ziffer 7wer die Überprüfung der Unterrichtsstätte behindert oder den erteilten Aufforderungen nicht nachkommt (§ 15a Abs. 3).wer die Überprüfung der Unterrichtsstätte behindert oder den erteilten Aufforderungen nicht nachkommt (Paragraph 15 a, Absatz 3,).
(3)Absatz 3Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (§ 10), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 29 gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (§ 10) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (Paragraph 10,), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß Paragraph 29, gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (Paragraph 10,) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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