§ 11 W-TSG 1996 Standortverlegung

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser

1.

ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,

2.

eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und

3.

eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung

angeschlossen ist.

(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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