Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß Paragraph 14, anzuschließen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.
(4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF besteht.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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