(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser
1. | ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes, | |||||||||
2. | eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und | |||||||||
3. | eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung | |||||||||
angeschlossen ist. |
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.
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