Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
1.Ziffer einsdiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, unddiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und
2.Ziffer 2einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und den Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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