Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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