Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
0 Kommentare zu § 17a W-TSG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17a W-TSG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17a W-TSG 1996