§ 19 W-TSG 1996

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(2) Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
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