§ 18 W-TSG 1996 Sprachkenntnisse

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  2. (2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2können dann durchgeführt werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, und
    3. 3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
  3. (3)Absatz 3Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
  4. (4)Absatz 4Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 W-TSG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 W-TSG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 W-TSG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 W-TSG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 W-TSG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17a W-TSG 1996
§ 19 W-TSG 1996