Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
2.Ziffer 2können dann durchgeführt werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, und
3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
(3)Absatz 3Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
(4)Absatz 4Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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