§ 8 W-TSG 1996 Anzeige

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Anzeige gemäß § 2 ist schriftlich beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Tanzschulwerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen;

2.

die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);

3.

ist der Tanzschulwerber eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein;

4.

Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (§§ 5 und 7);

5.

Nachweis der Eignung der Betriebsstätte.

(2) Gleichzeitig mit der Einbringung der Anzeige ist die Entrichtung der Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessenvertretung dem Magistrat nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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