§ 8 W-TSG 1996

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Anzeige gemäß § 2 ist schriftlich beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Tanzschulwerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen;

2.

die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);

3.

ist der Tanzschulwerber eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein;

4.

Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (§§ 5 und 7);

5.

Nachweis der Eignung der Betriebsstätte.

(2) Gleichzeitig mit der Einbringung der Anzeige ist die Entrichtung der Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessenvertretung dem Magistrat nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-TSG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-TSG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-TSG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-TSG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-TSG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TSG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 W-TSG 1996
§ 9 W-TSG 1996