Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDer II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,Der römisch II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,
1.Ziffer einsdie in einem anderen Bundesland erworben wurden,
2.Ziffer 2die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat erworben wurden, dessen Berufsqualifikationen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, oder
3.Ziffer 3die in einem Drittstaat erworben wurden.
(2)Absatz 2Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 5 und § 6) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (Paragraph 5 und Paragraph 6,) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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