Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 5), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (§§ 8, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (§ 13), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (§ 18) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 20 bis 25 und § 26) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach § 10, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (Paragraph 5,), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (Paragraphen 8,, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (Paragraph 12,), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (Paragraph 13,), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (Paragraph 18,) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraphen 20 bis 25 und Paragraph 26,) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach Paragraph 10,, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
1.Ziffer einsIdentifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a.Litera aName,
b.Litera behemaliger Name,
c.Litera cakademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
o.Litera oFirma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
2.Ziffer 2Vollmachten,
3.Ziffer 3Standortdaten von Unterrichtsstätten,
4.Ziffer 4Verwaltungsstrafen,
5.Ziffer 5strafgerichtliche Verurteilungen,
6.Ziffer 6Daten aus der Insolvenzdatei,
7.Ziffer 7Gründe für die Entziehung einer Bewilligung zur Erteilung von Tanzunterricht oder die Untersagung der Ausübung der Tanzlehrbefugnis,
8.Ziffer 8Angaben, durch wen die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) erfolgt ist,Angaben, durch wen die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,) erfolgt ist,
9.Ziffer 9Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer,
10.Ziffer 10Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (§ 8 Abs. 2 Z 2).Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (§ 14) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (§ 15); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 14, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (Paragraph 14,) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (Paragraph 15,); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (Paragraphen 14,, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (Paragraph 10,), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
1.Ziffer einsIdentifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a.Litera aName,
b.Litera behemaliger Name,
c.Litera cakademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
l.Litera lFirma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
2.Ziffer 2Vollmachten,
3.Ziffer 3Standortdaten von Unterrichtsstätten.
(3)Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (§ 5 Abs. 3), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (§ 8), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10), Standortverlegung (§ 11) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12) zu übermitteln.Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 10, verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (Paragraph 5, Absatz 3,), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (Paragraph 8,), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,), Standortverlegung (Paragraph 11,) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (Paragraph 12,) zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Behörde ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.Die Behörde ist Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
(5)Absatz 5Personenbezogene Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.
(6)Absatz 6Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
1.Ziffer einsdie Neuanlage von Identifikationsdaten erfolgt nach Vieraugenprinzip,
2.Ziffer 2Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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