§ 13 W-TSG 1996 Fortbetriebsrecht

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch

1.

die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;

2.

den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3.

die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;

4.

den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;

5.

den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

(1a) Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn

1.

der Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen wird,

2.

der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist und

3.

der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird.

(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 W-TSG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 W-TSG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 W-TSG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 W-TSG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 W-TSG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 W-TSG 1996
§ 14 W-TSG 1996