§ 13 W-TSG 1996

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Nach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch

1.

die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;

2.

den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3.

die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;

4.

den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;

5.

den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

(1a) Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn

1.

der Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen wird,

2.

der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist und

3.

der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird.

(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
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