Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat im Verfahren über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§§ 20 und 21) eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.Die Behörde hat im Verfahren über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraphen 20 und 21) eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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