(1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.
(2) Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
(3) Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
1. | die sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder | |||||||||
2. | die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen. |
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