(1) Dieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:
1. | die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, auf Dauer zu erhalten; | |||||||||
2. | die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen), insbesondere von Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz - Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern; | |||||||||
3. | eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer vorrangigen Schutz genießen; | |||||||||
4. | den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern; | |||||||||
5. | ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für den Besucher zu ermöglichen und | |||||||||
6. | die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben dürfen. |
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht zu nehmen.
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
1. | angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Folgen dieser Katastrophen, sowie durch diese Katastrophen das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist; | |||||||||
2. | angemessene Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
4. | Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie behördliche Maßnahmen in Angelegenheiten der Schifffahrt und des Wasserrechtes; | |||||||||
5. | vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 vorgeschrieben Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Wälder außerhalb des Nationalparkgebietes sowie | |||||||||
6. | angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Hochwasserschutzanlage, der wasserbautechnischen Anlagen und der Uferbegleitwege gemäß BGBl. Nr. 371/1927 und BGBl. Nr. 372/ 1927 sowie der Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985; | |||||||||
7. | angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Schifffahrt auf der Donau im derzeitigen Umfang, sowie die dafür erforderlichen Regulierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde in einem angemessenen Zeitraum vor deren Ausführung zu melden. |
(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen §§ 9 bis 15 sowie §§ 40a Abs. 4 und 5 und 53 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.
(3) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(1) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42.
(2) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.
(1) Das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen hat nach Maßgabe der örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. August 1978, LGBl. für Wien Nr. 32/1978, zu Vollnaturschutzgebieten und Teilnaturschutzgebieten erklärte Gebiete und daran angrenzende Flächen sowie die Uferbereiche und die Fließwasserstrecke der Donau zu enthalten, mit dem Ziel, die gesamten Donau-Auen auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu erhalten. Der genaue Grenzverlauf ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Landesjagdbeirat, der Fischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie der Bund und das Land Niederösterreich zu hören.
(1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind zu „Naturzonen“ (Abs. 3), „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ (Abs. 6) oder „Außenzonen“ (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.
(3) Zu „Naturzonen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.
(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen nach Maßgabe des erstellten Managementplanes gemäß Abs. 7 und unter Ausschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung zu gewährleisten.
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 36/2019 vom 28. Juni 2019
(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.
(7) Der Magistrat der Stadt Wien kann auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 und des Abs. 4 für Naturzonen sowie für Naturzonen mit Managementmaßnahmen einen Managementplan erstellen. Er hat jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erforderlich sind, jedenfalls hinsichtlich naturräumlicher Entwicklung, Besucherinnen- und Besucherlenkung, Bildung sowie Forschung und Monitoring. Eine Aktualisierung des Managementplanes ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Der Managementplan ist auf der Internetseite des Magistrates der Stadt Wien zu veröffentlichen.
(8) Zu „Außenzonen“ sind zu erklären:
a) | Verwaltungszonen", das sind Nationalparkflächen, welche Standort für Einrichtungen der Besucherbetreuung und -information sowie der Versorgung und deren technischer Infrastruktur sind. | |||||||||
b) | „Sonderbereiche“, das sind z. B. Ackerflächen, die Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 31.12.2027 zu befristen. | |||||||||
Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2 genau zu umschreiben. |
(1) Im Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) sind sämtliche Eingriffe in die Natur verboten, soferne nicht ein Fall des Abs. 3 oder eine Bewilligung gemäß § 7 vorliegt.
(2) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bestehen für:
1. | die Nationalpark Donau-Auen GmbH und den Magistrat zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Kennzeichnung des Nationalparkes (§ 10) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher, | |||||||||
2. | die Durchführung der jagd- und fischereilichen Managementpläne (§ 8 Abs. 3 und 4), | |||||||||
3. | Besucher zum Begehen der entsprechend gekennzeichneten Wege sowie zum Baden an den hiefür ausgewiesenen Badeplätzen. Unzulässig ist dabei jedenfalls die Mitnahme und das Verwenden von Fahrrädern (ausgenommen auf besonders gekennzeichneten Wegen), Rollerskatern, Booten, Surfbrettern, Eislaufschuhen sowie die Mitnahme von nicht an der Leine geführten Hunden und das Erregen von den Naturraum beeinträchtigendem Lärm. | |||||||||
4. | die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungseinrichtungen, Wegen und kulturhistorisch bedeutsamen Objekten, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (§§ 7 und 20) und | |||||||||
6. | Maßnahmen in Außenzonen zur Erfüllung der in der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 umschriebenen Zwecke, | |||||||||
wobei in allen Fällen der natürliche Lebensraum nicht über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verändert werden darf. Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß von den Betretungs- und Fahrverboten ausgenommen. |
(3) Bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen (§ 5 Abs. 5) bzw. von Managementplänen (§ 5 Abs. 7) dürfen in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nur Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderlaufen.
(1) Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes (§ 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) zu erwarten ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), des gemäß § 5 Abs. 7 erstellten Managementplanes oder der gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 haben Parteistellung
1. | der Antragsteller, | |||||||||
2. | die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten, | |||||||||
3. | die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) und | |||||||||
4. | die Wiener Umweltanwaltschaft. |
(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(7) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Abs. 1 bis 3 nach Maßgabe des Abs. 8 teilnehmen.
(8) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 7 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 7, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
(9) Umweltorganisationen, die nach Abs. 8 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(1) Ansuchen gemäß § 7 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | Beschreibung der geplanten Maßnahme, | |||||||||
2. | Lageplan, gegebenenfalls Baupläne und Technischer Bericht, | |||||||||
3. | Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan), | |||||||||
4. | schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist und | |||||||||
5. | Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften. |
(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(1) Die jagdliche und die fischereiliche Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht stattfinden.
(2) Auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist das Jagen und Fischen nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Managementpläne nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gestattet.
(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) jagd- und fischereiliche Managementpläne zu erlassen. Eine Aktualisierung dieser Managementpläne ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes zu erfolgen.
(4) Die jagd- und fischereilichen Managementpläne haben jedenfalls zu enthalten:
1. | die zulässigen Jagd- und Fischereimethoden, | |||||||||
2. | die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen. |
(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.
(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.
(1) Der fischereiliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 ist vor seiner Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele
a) | eines Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder | |||||||||
b) | einer auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung, oder | |||||||||
c) | eines besonderen Vogelschutzgebietes nach § 22a Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung | |||||||||
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten. |
(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Eine Umweltprüfung umfasst:
1. | die Ausarbeitung eines Umweltberichtes, | |||||||||
2. | die Durchführung von Konsultationen, | |||||||||
3. | die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und | |||||||||
4. | die Bekanntgabe der Entscheidung. |
(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.
(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Vollziehung der Verordnung auf die Umwelt hat zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung berücksichtigen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.
(1) Der Entwurf der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) und der Umweltbericht (gemäß § 8b) sind sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind jedenfalls im Internet und in mindestens 2 Tageszeitungen zu verlautbaren. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen bei der Naturschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(1) Wenn die Vollziehung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über:
1. | die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung der Verordnung auf die Umwelt hat und | |||||||||
2. | die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
(1) Der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) sind vor Erlassung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) zu berücksichtigen. Eine Verordnung gemäß § 8a Abs. 2 darf nur dann erlassen werden, wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass die Durchführung der Verordnung weder die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung noch die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn
1. | zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – vorliegen, | |||||||||
2. | eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und | |||||||||
3. | die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der,Natura 2000 – Gebiete‘ geschützt ist. |
(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
(1) Nach Erlassung der Verordnung ist
1. | die Verordnung, | |||||||||
2. | eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Verordnung einbezogen, wie der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die allfälligen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Verordnung, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wur-de und | |||||||||
3. | die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Verordnung (§ 8g) beschlossen wurden, | |||||||||
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen. |
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
Die Naturschutzbehörde hat die erheblichen Auswirkungen der einer Umweltprüfung unterzogenen Verordnung auf die Umwelt in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Wenn eine Ausnahmesituation eingetreten oder unmittelbar zu erwarten ist, in der durch das Betreten von Menschen ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden für das Gesamtsystem oder für Teile des Nationalparks zu befürchten ist, kann die Behörde das Nationalparkgebiet ganz oder teilweise sperren. Der Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer ist anzugeben und über Rundfunk und Fernsehen sowie in sonst geeigneter Weise zu verlautbaren. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich aufzuheben.
Der Nationalpark Donau-Auen, sowie seine Zonen und die für Besucher vorgesehenen Wege, Radwege und Badeplätze sind vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat sowohl der Magistrat als auch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
(1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.
(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Verliert ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers einzulösen.
(1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 sind die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, daß erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.
Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen, LGBl. für Wien Nr. 7/1997.
(1) Zur Beratung des Magistrates und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen ist ein Nationalparkbeirat einzurichten.
(2) Dem Nationalparkbeirat gehören an
a) | je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, | |||||||||
b) | je ein Mitglied des Wiener Landesjagdverbandes und des Wiener Fischereiausschusses, | |||||||||
c) | fünf Vertreter von in Wien tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umweltschutzvereinigungen und | |||||||||
d) | allfällige weitere Mitglieder, die gemäß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG namhaft gemacht werden. |
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkbeirates erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Nationalparkbeirates.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Nationalparkbeirates ist ehrenamtlich.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Mitglieder des Magistrates sowie Vertreter der Nationalpark Donau-Auen GmbH teilnehmen. Der Nationalparkbeirat kann der Beratung auch weitere Fachkundige beiziehen.
(6) Der Nationalparkbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen Empfehlungen abgeben.
(7) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates hat durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zu erfolgen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.
(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
Die nach diesem Gesetz den Organen der Gemeinde Wien nach § 11 zugewiesenen Aufgaben (Vertragsnaturschutz) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen kann die Landesregierung eigene Überwachungsorgane („Nationalparkwacheorgane“) betrauen. Für solche Organe gelten die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 bis 11, 43, 45 und § 46 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Nationalparkwacheorgane sind mit einem Dienstausweis auszustatten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Behörde hat durch Verordnung Form, Größe, Inhalt und Ausführung des Dienstausweises festzulegen.
(3) Nationalparkwacheorgane haben bei Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Der Dienstausweis ist der Behörde unverzüglich zurückzustellen, sobald die Funktion als Nationalparkwacheorgan endet.
(4) Die Bestimmungen über die Jagdaufsicht (Abschnitt III. des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung) und die Fischereiaufseher (Abschnitt VIII. lit. e des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. In Ausübung dieser Überwachungsrechte ist das Betreten und Befahren des Nationalparks im unbedingt erforderlichen Ausmaß gestattet.
(1) Wer einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, nach § 6 Abs. 1 bis 3 verbotene Eingriffe setzt, in Bescheiden gemäß § 7 vorgeschriebene Vorkehrungen nicht einhält, den jagd- und fischereilichen Managementplänen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder als Eigentümer Maßnahmen zur Kennzeichnung gemäß § 10 nicht duldet, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, im Falle der ersten und jeder weiteren Wiederholung bis zu 28 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall gefangener Tiere oder gesammelter Pilze und Pflanzen sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(4) Hat der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dessen Kundmachung erlassen werden und treten frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Wirksamkeit.
(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen wird.
(5) Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42, und | |||||||||
2. | Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9. | |||||||||
3. | durch die §§ 8a bis 8g, § 22 Abs. 4 und die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30. |
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b
Die Informationen, die gemäß § 8b für den Umweltbericht vorzulegen sind, umfassen:
1. | eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Verordnung sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen, | |||||||||
2. | die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Verordnung, | |||||||||
3. | die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, | |||||||||
4. | sämtliche derzeitigen für die Verordnung relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete, | |||||||||
5. | die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Verordnung von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksich- tigt wurden, | |||||||||
6. | die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (inklusive sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren, | |||||||||
7. | die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung der Verordnung zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen, | |||||||||
8. | eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), | |||||||||
9. | eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 8g, | |||||||||
10. | eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. |
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 8a Abs. 3
Einzelfallprüfung
1. | Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, | ||||||||||
● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungshierarchie – beeinflusst, | ||||||||||
● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, | ||||||||||
● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme, | ||||||||||
● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. | ||||||||||
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, | ||||||||||
● den kummulativen Charakter der Auswirkungen, | ||||||||||
● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | ||||||||||
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen), | ||||||||||
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), | ||||||||||
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren: | ||||||||||
– | besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | |||||||||
– | Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | |||||||||
– | intensive Bodennutzung, | |||||||||
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. |
Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz)
StF: LGBl. Nr. 37/1996
Änderung
LGBl. Nr. 45/1998
LGBl. Nr. 53/2001
LGBl. Nr. 111/2001
LGBl. Nr. 49/2002
LGBl. Nr. 18/2006
LGBl. Nr. 29/2012
LGBl. Nr. 31/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: