§ 17 W-NPG Behörden, Vollziehung

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013

(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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