§ 14 W-NPG Entschädigungs- und Einlösungsverfahren

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 sind die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, daß erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 W-NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 W-NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 W-NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 W-NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 W-NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 W-NPG
§ 15 W-NPG