Anl. 1 W-NPG

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b

Die Informationen, die gemäß § 8b für den Umweltbericht vorzulegen sind, umfassen:

1.

eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Verordnung sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen,

2.

die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Verordnung,

3.

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,

4.

sämtliche derzeitigen für die Verordnung relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete,

5.

die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Verordnung von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksich- tigt wurden,

6.

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (inklusive sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren,

7.

die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung der Verordnung zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,

8.

eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse),

9.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 8g,

10.

eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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