§ 8e W-NPG Entscheidungsfindung

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) sind vor Erlassung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) zu berücksichtigen. Eine Verordnung gemäß § 8a Abs. 2 darf nur dann erlassen werden, wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass die Durchführung der Verordnung weder die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung noch die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn

1.

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art – vorliegen,

2.

eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und

3.

die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der,Natura 2000 – Gebiete‘ geschützt ist.

(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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