Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Verliert ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers einzulösen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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