(1) Im Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) sind sämtliche Eingriffe in die Natur verboten, soferne nicht ein Fall des Abs. 3 oder eine Bewilligung gemäß § 7 vorliegt.
(2) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bestehen für:
1. | die Nationalpark Donau-Auen GmbH und den Magistrat zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Kennzeichnung des Nationalparkes (§ 10) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher, | |||||||||
2. | die Durchführung der jagd- und fischereilichen Managementpläne (§ 8 Abs. 3 und 4), | |||||||||
3. | Besucher zum Begehen der entsprechend gekennzeichneten Wege sowie zum Baden an den hiefür ausgewiesenen Badeplätzen. Unzulässig ist dabei jedenfalls die Mitnahme und das Verwenden von Fahrrädern (ausgenommen auf besonders gekennzeichneten Wegen), Rollerskatern, Booten, Surfbrettern, Eislaufschuhen sowie die Mitnahme von nicht an der Leine geführten Hunden und das Erregen von den Naturraum beeinträchtigendem Lärm. | |||||||||
4. | die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungseinrichtungen, Wegen und kulturhistorisch bedeutsamen Objekten, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (§§ 7 und 20) und | |||||||||
6. | Maßnahmen in Außenzonen zur Erfüllung der in der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 umschriebenen Zwecke, | |||||||||
wobei in allen Fällen der natürliche Lebensraum nicht über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verändert werden darf. Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß von den Betretungs- und Fahrverboten ausgenommen. |
(3) Bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen (§ 5 Abs. 5) bzw. von Managementplänen (§ 5 Abs. 7) dürfen in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nur Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderlaufen.
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