Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 8a Abs. 3
Einzelfallprüfung
1. | Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, | ||||||||||
● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungshierarchie – beeinflusst, | ||||||||||
● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, | ||||||||||
● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme, | ||||||||||
● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. | ||||||||||
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, | ||||||||||
● den kummulativen Charakter der Auswirkungen, | ||||||||||
● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | ||||||||||
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen), | ||||||||||
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), | ||||||||||
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren: | ||||||||||
– | besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | |||||||||
– | Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | |||||||||
– | intensive Bodennutzung, | |||||||||
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. |
0 Kommentare zu Anl. 2 W-NPG