Anl. 2 W-NPG

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 8a Abs. 3

Einzelfallprüfung

1.

Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf

              das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

              das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungshierarchie – beeinflusst,

              die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

              die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme,

              die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

2.

Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

              die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

              den kummulativen Charakter der Auswirkungen,

              den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

              die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),

              den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

              die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:

besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

intensive Bodennutzung,

              die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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