§ 7 W-NPG Bewilligungspflichtige Maßnahmen

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde.Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (Paragraph 4, Absatz eins,), bedarf einer Bewilligung der Behörde.
  2. (2)Absatz 2In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes (§ 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) zu erwarten ist.In Absatz eins, angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes (Paragraph 4, Absatz eins,) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (Paragraph 4, Absatz eins,) zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), des gemäß § 5 Abs. 7 erstellten Managementplanes oder der gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (Paragraph 5,), des gemäß Paragraph 5, Absatz 7, erstellten Managementplanes oder der gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 haben ParteistellungIn Verfahren gemäß Absatz eins, bis 3 haben Parteistellung
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
    2. 2.Ziffer 2die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) unddie Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes (Paragraph eins, Absatz eins,) und
    4. 4.Ziffer 4die Wiener Umweltanwaltschaft.
  6. (6)Absatz 6Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  7. (7)Absatz 7Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Abs. 1 bis 3 nach Maßgabe des Abs. 8 teilnehmen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Absatz eins bis 3 nach Maßgabe des Absatz 8, teilnehmen.
  8. (8)Absatz 8Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 7 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 7, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Behörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.Die in Absatz eins bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 7, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 7,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Behörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Bescheide in den in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.Bescheide in den in Absatz eins bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
  10. (10)Absatz 10Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 7 steht das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 8 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz 7, steht das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 8, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
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