(1) Der Entwurf der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) und der Umweltbericht (gemäß § 8b) sind sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind jedenfalls im Internet und in mindestens 2 Tageszeitungen zu verlautbaren. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen bei der Naturschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
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