§ 20 W-NPG Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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