(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Vollziehung der Verordnung auf die Umwelt hat zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung berücksichtigen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.
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