Wenn eine Ausnahmesituation eingetreten oder unmittelbar zu erwarten ist, in der durch das Betreten von Menschen ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden für das Gesamtsystem oder für Teile des Nationalparks zu befürchten ist, kann die Behörde das Nationalparkgebiet ganz oder teilweise sperren. Der Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer ist anzugeben und über Rundfunk und Fernsehen sowie in sonst geeigneter Weise zu verlautbaren. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich aufzuheben.
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