(1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.
(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
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