(1) Nach Erlassung der Verordnung ist
1. | die Verordnung, | |||||||||
2. | eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Verordnung einbezogen, wie der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die allfälligen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Verordnung, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wur-de und | |||||||||
3. | die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Verordnung (§ 8g) beschlossen wurden, | |||||||||
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen. |
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
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