§ 10 W-NPG Kennzeichnung des Nationalparks

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Nationalpark Donau-Auen, sowie seine Zonen und die für Besucher vorgesehenen Wege, Radwege und Badeplätze sind vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 W-NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 W-NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 W-NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 W-NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 W-NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 W-NPG
§ 11 W-NPG