§ 5 W-NPG Einteilung des Nationalparkgebietes

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.

(2) Nationalparkflächen sind zu „Naturzonen“ (Abs. 3), „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ (Abs. 6) oder „Außenzonen“ (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.

(3) Zu „Naturzonen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.

(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen nach Maßgabe des erstellten Managementplanes gemäß Abs. 7 und unter Ausschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung zu gewährleisten.

(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 36/2019 vom 28. Juni 2019

(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.

(7) Der Magistrat der Stadt Wien kann auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 und des Abs. 4 für Naturzonen sowie für Naturzonen mit Managementmaßnahmen einen Managementplan erstellen. Er hat jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erforderlich sind, jedenfalls hinsichtlich naturräumlicher Entwicklung, Besucherinnen- und Besucherlenkung, Bildung sowie Forschung und Monitoring. Eine Aktualisierung des Managementplanes ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Der Managementplan ist auf der Internetseite des Magistrates der Stadt Wien zu veröffentlichen.

(8) Zu „Außenzonen“ sind zu erklären:

a)

Verwaltungszonen", das sind Nationalparkflächen, welche Standort für Einrichtungen der Besucherbetreuung und -information sowie der Versorgung und deren technischer Infrastruktur sind.

b)

„Sonderbereiche“, das sind z. B. Ackerflächen, die Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 31.12.2027 zu befristen.

Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2 genau zu umschreiben.

Im RIS seit 01.07.2019 Zuletzt aktualisiert am 01.07.2019 Gesetzesnummer 20000420 Dokumentnummer LWI40013527 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
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In Kraft seit 29.06.2019 bis 31.12.9999
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