(1) Wenn die Vollziehung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über:
1. | die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung der Verordnung auf die Umwelt hat und | |||||||||
2. | die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
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