§ 7a W-NPG Form der Ansuchen

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ansuchen gemäß § 7 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Beschreibung der geplanten Maßnahme,

2.

Lageplan, gegebenenfalls Baupläne und Technischer Bericht,

3.

Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),

4.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist und

5.

Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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