§ 16 W-NPG Nationalparkbeirat

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Beratung des Magistrates und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen ist ein Nationalparkbeirat einzurichten.

(2) Dem Nationalparkbeirat gehören an

a)

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,

b)

je ein Mitglied des Wiener Landesjagdverbandes und des Wiener Fischereiausschusses,

c)

fünf Vertreter von in Wien tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umweltschutzvereinigungen und

d)

allfällige weitere Mitglieder, die gemäß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG namhaft gemacht werden.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkbeirates erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Nationalparkbeirates.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Nationalparkbeirates ist ehrenamtlich.

(5) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Mitglieder des Magistrates sowie Vertreter der Nationalpark Donau-Auen GmbH teilnehmen. Der Nationalparkbeirat kann der Beratung auch weitere Fachkundige beiziehen.

(6) Der Nationalparkbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen Empfehlungen abgeben.

(7) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates hat durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zu erfolgen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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