Wasser, das in Wien aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen abgegeben wird, sowie die Bereitstellung von Wasserzählern unterliegen nach Maßgabe des Abschnittes II einer Abgabe (Umweltabgabe auf Wasser).
Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwasser von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982) in einen öffentlichen Kanal(Straßenkanal) unterliegt nach Maßgabe des Abschnittes III einer Abgabe (Umweltabgabe auf Abwasser).
Für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften ist eine Abgabe nach Maßgabe des Abschnittes IV zu entrichten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht (Umweltabgabe auf Müll).
Die Umweltabgaben sind durch Verordnungen der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung darf dabei die Abgaben nur in einer solchen Höhe festsetzen, daß deren jeweiliger Gesamtertrag 120% des Aufwandes
a) | für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Wasserversorgungsanlagen sowie die Anschaffung und die Erhaltung der Wasserzähler bzw. | |||||||||
b) | für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Kanalisation einschließlich der Abwasserreinigungsanlagen bzw. | |||||||||
c) | für die Bereitstellung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr einschließlich der Entsorgung des Mülls | |||||||||
sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten, inklusive Umsatzsteuer, nicht übersteigt. Als Zinssatz ist der Durchschnitt der vom Direktorium der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten fünf Jahre verlautbarten Jahreswerte der Sekundärmarktrenditen inländischer Anleihen anzuwenden. |
Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für
a) | das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, | |||||||||
b) | die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, | |||||||||
c) | die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung | |||||||||
Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen. |
(1) Die Abgabe ist vom Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) zu entrichten.
(2) Sie wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich anteilig pro Kubikmeter abgegebenen Wassers sowie nach Durchflußweite des beigestellten Wasserzählers ermittelt und unter Bedachtnahme auf die erfolgten Teilzahlungen (Abs. 3) bescheidmäßig festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(3) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Abgabe am 15. des auf die Zustellung des Abgabenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.
(4) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 3 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum mit Bescheid vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Abgabe zu leisten. Ein allfälliger Mehrbetrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Abgabenbescheides zu entrichten.
(6) Werden Anträge gemäß § 23 Abs. 3 oder Anmeldungen gemäß § 23 Abs. 5 Wasserversorgungsgesetz 1960 gestellt, so gelten diese auch als Anträge bzw. Anmeldungen gemäß Abs. 4 bzw. Abs. 5. Anträge oder Anmeldungen gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 gelten auch als Anträge bzw. Anmeldungen gemäß § 23 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Wasserversorgungsgesetz 1960.
(1) Bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 haftet der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Abgaben samt Nebenansprüchen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer für alle Abgaben samt Nebenansprüchen, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.
(1) Für die erstmalige Ermittlung der Abgabe ist jener Verbrauch zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung der seit der letzten Ablesung des Wasserzählers pro Tag durchschnittlich abgegebenen Wassermenge mit der Anzahl der Tage zwischen dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung der Landesregierung über die Höhe der Abgabe und der ersten nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Ablesung des Wasserzählers ergibt. Die pro Tag durchschnittlich abgegebene Wassermenge ist in der Weise zu ermitteln, daß der Wasserverbrauch zwischen der letzten vor und der ersten nach dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung vorgenommenen Wasserzählerablesung durch die Anzahl der zwischen diesen beiden Ablesungen gelegenen Tage geteilt wird.
(2) Bei jeder Änderung der Höhe der Abgabe durch Verordnung der Landesregierung ist Abs. 1 analog anzuwenden.
(1) Die Abgabe ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(2) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. | die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz 1960 ermittelte Wassermenge und | |||||||||
2. | bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 693/1988). |
(3) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, so ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(4) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 2 oder Abs. 3, so sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(5) Bei Vorhandensein eines Wasserzählers im Sinne des § 12 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 gilt die angezeigte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben. § 11, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 lit. a und § 27 Wasserversorgungsgesetz 1960 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Für nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abgabe herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, durch Verordnung der Landesregierung für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 9 Abs. 2, 3 und 5 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abgabe vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(3) Besteht eine Verordnung im Sinne des Abs. 2 und ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben ein pauschaler Abzug von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 bewilligt, so gilt die Bewilligung sinngemäß für die Abgabe.
(4) Werden Anträge gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 gestellt, so gelten diese auch als Ansuchen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Anträge gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 gelten auch als Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978.
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes ist der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) Abgabeschuldner.
(2) In allen anderen Fällen ist Abgabeschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Abgabeschuldner durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982, zu bestimmen.
(1) Die Abgabepflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1990. Ansonsten beginnt die Abgabepflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Abgabepflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Abgabeschuldner innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluß beseitigt worden ist.
(1) Die Abgabe wird vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz 1960 über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Umweltabgabe auf Abwasser gleichzeitig mit der Umweltabgabe auf Wasser festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 6 Abs. 3 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 10 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 10 vor Festsetzung der Abgabe eingebracht, so ist diese zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abgabe ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Schuldner der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwasser in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird, haftet neben dem Abgabeschuldner für alle dafür festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982, zu bestimmen.
(2) Bei Wechsel in der Person des Abgabeschuldners haftet auch der neue Abgabeschuldner für alle rückständigen Abgabenbeträge samt Nebenansprüchen, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(1) Für die erstmalige Ermittlung der Abgabe auf Grund der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen oder der aus einer Eigenwasserversorgungsanlage entnommenen und mittels Wasserzählers im Sinne des § 9 Abs. 5 erfaßten Wassermenge ist die ab dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung der Landesregierung über die Höhe der Abgabe bezogene oder entnommene Wassermenge derart festzustellen, daß die je Tag durchschnittlich bezogene oder entnommene Wassermenge mit der Anzahl der Tage zwischen dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung und der ersten nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Ablesung des Wasserzählers vervielfacht wird. Die je Tag durchschnittlich bezogene oder entnommene Wassermenge ist in der Weise zu ermitteln, daß der Wasserverbrauch zwischen der letzten vor und der ersten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Verordnung vorgenommenen Wasserzählerablesung durch die Anzahl der zwischen diesen beiden Ablesungen gelegenen Tage geteilt wird.
(2) Bei jeder Änderung der Höhe der Abgabe durch Verordnung der Landesregierung ist Abs. 1 analog anzuwenden.
(1) Die als Jahresabgabe zu erhebende Abgabe ist durch Multiplikation folgender Zahlen zu errechnen:
a) | Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965), | |||||||||
b) | Zahl der für die Liegenschaft geltenden jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965), | |||||||||
c) | durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 4 lit. c festzusetzende Grundbetrag. Dieser ist mit einem festen Betrag je Sammelgefäß festzusetzen und nach dem Inhalt der Sammelgefäße zwischen Klein- und Großgefäßen zu differenzieren, wobei der Grundbetrag für Großgefäße über 110 Liter Inhalt um den Hundertsatz höher festzulegen ist, in dem der Literinhalt der Großgefäße über 110 Liter steigt. Sammelgefäße mit 120 Liter Inhalt sind jenen mit 110 Liter, Sammelgefäße mit 240 Liter jenen mit 220 Liter gleichzuhalten. Bei der Verwendung von Müllverdichtern kann die Landesregierung einen Zuschlag in der Höhe von 30 vH des Grundbetrages, gerundet auf einen vollen Schillingbetrag, für jedes Sammelgefäß festsetzen. |
(2) Soweit gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Müllabfuhrgesetz 1965 Großgefäße auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt sind, ist für die Dauer dieser Aufstellung die jährliche Abgabe nach Haushalten bzw. Lokalen zu berechnen und beträgt je Haushalt bzw. Lokal das Dreizehnfache des Grundbetrages für ein Großgefäß bis 110 Liter Inhalt. Nicht ständig benützte Baulichkeiten gelten als Lokale im Sinn dieser Bestimmung. Sind gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Müllabfuhrgesetz 1965 Großgefäße für die in Kleingartenanlagen gelegenen Kleingartenflächen (Lose) auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt und liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965 vor, so ist die jährliche Abgabe für die Dauer dieser Aufstellung nach Kleingartenflächen (Losen) zu berechnen und beträgt je Kleingartenfläche (Los) das Dreißigfache des Grundbetrages für ein Kleingefäß.
(1) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind (§ 3 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965) oder in diese einbezogen werden (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965), mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.
(2) Wird die Art oder Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965) oder die Zahl der für die Liegenschaft geltenden jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965) geändert, so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monates, der auf diese Änderung folgt. Wird jedoch auf Grund eines schriftlichen Anbringens des Liegenschaftseigentümers die Art der Sammelgefäße nach § 8 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965, die Zahl der Sammelgefäße nach § 8 Abs. 2 Müllabfuhrgesetz 1965 bzw. die Zahl der jährlichen Einsammlungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965 neu festgesetzt und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe bereits mit dem ersten Tag des Monates, der auf das Einlangen des Anbringens beim Magistrat folgt. Wird die Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz Müllabfuhrgesetz 1965 nicht rechtzeitig erfüllt, so vermindert sich die Abgabe erst mit dem ersten Tag des Monates, der auf das Einlangen der Anzeige beim Magistrat folgt.
(1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für welche die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge samt Nebenansprüchen, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(2) Falls auf fremdem Grund und Boden Bauwerke (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) bestehen, dann gelten die sonst nur die Liegenschaften und die Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß auch für die Bauwerke und deren Eigentümer.
(3) Bei Kleingartenanlagen finden die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auch auf die Benützer der Kleingartenflächen (Lose) sinngemäß Anwendung.
(1) Die jährliche Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Abgabe gilt so lange, als nicht nach Abs. 3 ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Der Abgabenbescheid kann noch vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Art und Zahl der Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965) festgesetzt wird, und, sofern die Zahl der jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965) mit Bescheid festzusetzen ist, vor dessen Rechtskraft erlassen werden.
(3) Im Fall der Änderung des Grundbetrages, der Änderung der durch Verordnung festgesetzten Zahl der jährlichen Einsammlungen oder der Änderung der in Abs. 2 genannten bescheidmäßigen Festsetzungen ist der Abgabenbescheid vom Amts wegen durch einen neuen Bescheid, dem der geänderte Grundbetrag oder die geänderten Festsetzungen zugrunde zu legen sind, zu ersetzen. Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis die Änderung der in Abs. 2 genannten bescheidmäßigen Festsetzungen rechtskräftig geworden ist.
(4) Bei vorübergehender höchstens drei Monate dauernder Einschränkung, Verzögerung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr wegen höherer Gewalt, aus betrieblichen Gründen, auf Grund behördlicher Vorschriften, wegen Behinderung der Zufahrt bzw. der Abfuhr oder dergleichen entsteht kein Anspruch auf Abgabenminderung.
(1) Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.
Soweit in diesem Gesetz das Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, und das Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zitiert werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen nach § 4 dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Gesetz über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabengesetz - UAG)
Änderung
LGBl. Nr. 44/1990
LGBl. Nr. 73/1990
LGBl. Nr. 16/1994
LGBl. Nr. 52/2001
LGBl. Nr. 58/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: