(1) Die Abgabepflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1990. Ansonsten beginnt die Abgabepflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Abgabepflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Abgabeschuldner innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluß beseitigt worden ist.
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