(1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes ist der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) Abgabeschuldner.
(2) In allen anderen Fällen ist Abgabeschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Abgabeschuldner durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982, zu bestimmen.
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