(1) Für die erstmalige Ermittlung der Abgabe ist jener Verbrauch zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung der seit der letzten Ablesung des Wasserzählers pro Tag durchschnittlich abgegebenen Wassermenge mit der Anzahl der Tage zwischen dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung der Landesregierung über die Höhe der Abgabe und der ersten nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Ablesung des Wasserzählers ergibt. Die pro Tag durchschnittlich abgegebene Wassermenge ist in der Weise zu ermitteln, daß der Wasserverbrauch zwischen der letzten vor und der ersten nach dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung vorgenommenen Wasserzählerablesung durch die Anzahl der zwischen diesen beiden Ablesungen gelegenen Tage geteilt wird.
(2) Bei jeder Änderung der Höhe der Abgabe durch Verordnung der Landesregierung ist Abs. 1 analog anzuwenden.
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