§ 7 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 haftet der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Abgaben samt Nebenansprüchen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer für alle Abgaben samt Nebenansprüchen, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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