§ 2 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwasser von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982) in einen öffentlichen Kanal(Straßenkanal) unterliegt nach Maßgabe des Abschnittes III einer Abgabe (Umweltabgabe auf Abwasser).

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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