§ 4 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Umweltabgaben sind durch Verordnungen der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung darf dabei die Abgaben nur in einer solchen Höhe festsetzen, daß deren jeweiliger Gesamtertrag 120% des Aufwandes

a)

für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Wasserversorgungsanlagen sowie die Anschaffung und die Erhaltung der Wasserzähler bzw.

b)

für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Kanalisation einschließlich der Abwasserreinigungsanlagen bzw.

c)

für die Bereitstellung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr einschließlich der Entsorgung des Mülls

sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten, inklusive Umsatzsteuer, nicht übersteigt. Als Zinssatz ist der Durchschnitt der vom Direktorium der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten fünf Jahre verlautbarten Jahreswerte der Sekundärmarktrenditen inländischer Anleihen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 UAG
§ 5 UAG