(1) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind (§ 3 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965) oder in diese einbezogen werden (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965), mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.
(2) Wird die Art oder Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965) oder die Zahl der für die Liegenschaft geltenden jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965) geändert, so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monates, der auf diese Änderung folgt. Wird jedoch auf Grund eines schriftlichen Anbringens des Liegenschaftseigentümers die Art der Sammelgefäße nach § 8 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965, die Zahl der Sammelgefäße nach § 8 Abs. 2 Müllabfuhrgesetz 1965 bzw. die Zahl der jährlichen Einsammlungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965 neu festgesetzt und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe bereits mit dem ersten Tag des Monates, der auf das Einlangen des Anbringens beim Magistrat folgt. Wird die Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz Müllabfuhrgesetz 1965 nicht rechtzeitig erfüllt, so vermindert sich die Abgabe erst mit dem ersten Tag des Monates, der auf das Einlangen der Anzeige beim Magistrat folgt.
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