§ 17 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind (§ 3 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965) oder in diese einbezogen werden (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965), mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.

(2) Wird die Art oder Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965) oder die Zahl der für die Liegenschaft geltenden jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965) geändert, so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monates, der auf diese Änderung folgt. Wird jedoch auf Grund eines schriftlichen Anbringens des Liegenschaftseigentümers die Art der Sammelgefäße nach § 8 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965, die Zahl der Sammelgefäße nach § 8 Abs. 2 Müllabfuhrgesetz 1965 bzw. die Zahl der jährlichen Einsammlungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965 neu festgesetzt und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe bereits mit dem ersten Tag des Monates, der auf das Einlangen des Anbringens beim Magistrat folgt. Wird die Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz Müllabfuhrgesetz 1965 nicht rechtzeitig erfüllt, so vermindert sich die Abgabe erst mit dem ersten Tag des Monates, der auf das Einlangen der Anzeige beim Magistrat folgt.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 UAG
§ 18 UAG