(1) Die Abgabe wird vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz 1960 über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Umweltabgabe auf Abwasser gleichzeitig mit der Umweltabgabe auf Wasser festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 6 Abs. 3 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 10 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 10 vor Festsetzung der Abgabe eingebracht, so ist diese zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abgabe ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
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