Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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