Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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