(1) Die jährliche Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Abgabe gilt so lange, als nicht nach Abs. 3 ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Der Abgabenbescheid kann noch vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Art und Zahl der Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965) festgesetzt wird, und, sofern die Zahl der jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965) mit Bescheid festzusetzen ist, vor dessen Rechtskraft erlassen werden.
(3) Im Fall der Änderung des Grundbetrages, der Änderung der durch Verordnung festgesetzten Zahl der jährlichen Einsammlungen oder der Änderung der in Abs. 2 genannten bescheidmäßigen Festsetzungen ist der Abgabenbescheid vom Amts wegen durch einen neuen Bescheid, dem der geänderte Grundbetrag oder die geänderten Festsetzungen zugrunde zu legen sind, zu ersetzen. Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis die Änderung der in Abs. 2 genannten bescheidmäßigen Festsetzungen rechtskräftig geworden ist.
(4) Bei vorübergehender höchstens drei Monate dauernder Einschränkung, Verzögerung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr wegen höherer Gewalt, aus betrieblichen Gründen, auf Grund behördlicher Vorschriften, wegen Behinderung der Zufahrt bzw. der Abfuhr oder dergleichen entsteht kein Anspruch auf Abgabenminderung.
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