(1) Die Abgabe ist vom Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) zu entrichten.
(2) Sie wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich anteilig pro Kubikmeter abgegebenen Wassers sowie nach Durchflußweite des beigestellten Wasserzählers ermittelt und unter Bedachtnahme auf die erfolgten Teilzahlungen (Abs. 3) bescheidmäßig festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(3) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Abgabe am 15. des auf die Zustellung des Abgabenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.
(4) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 3 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum mit Bescheid vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Abgabe zu leisten. Ein allfälliger Mehrbetrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Abgabenbescheides zu entrichten.
(6) Werden Anträge gemäß § 23 Abs. 3 oder Anmeldungen gemäß § 23 Abs. 5 Wasserversorgungsgesetz 1960 gestellt, so gelten diese auch als Anträge bzw. Anmeldungen gemäß Abs. 4 bzw. Abs. 5. Anträge oder Anmeldungen gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 gelten auch als Anträge bzw. Anmeldungen gemäß § 23 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Wasserversorgungsgesetz 1960.
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