(1) Für die erstmalige Ermittlung der Abgabe auf Grund der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen oder der aus einer Eigenwasserversorgungsanlage entnommenen und mittels Wasserzählers im Sinne des § 9 Abs. 5 erfaßten Wassermenge ist die ab dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung der Landesregierung über die Höhe der Abgabe bezogene oder entnommene Wassermenge derart festzustellen, daß die je Tag durchschnittlich bezogene oder entnommene Wassermenge mit der Anzahl der Tage zwischen dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung und der ersten nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Ablesung des Wasserzählers vervielfacht wird. Die je Tag durchschnittlich bezogene oder entnommene Wassermenge ist in der Weise zu ermitteln, daß der Wasserverbrauch zwischen der letzten vor und der ersten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Verordnung vorgenommenen Wasserzählerablesung durch die Anzahl der zwischen diesen beiden Ablesungen gelegenen Tage geteilt wird.
(2) Bei jeder Änderung der Höhe der Abgabe durch Verordnung der Landesregierung ist Abs. 1 analog anzuwenden.
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