(1) Die als Jahresabgabe zu erhebende Abgabe ist durch Multiplikation folgender Zahlen zu errechnen:
a) | Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelgefäße (§ 8 Abs. 1 und 2 Müllabfuhrgesetz 1965), | |||||||||
b) | Zahl der für die Liegenschaft geltenden jährlichen Einsammlungen (§ 8 Abs. 3 und 4 Müllabfuhrgesetz 1965), | |||||||||
c) | durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 4 lit. c festzusetzende Grundbetrag. Dieser ist mit einem festen Betrag je Sammelgefäß festzusetzen und nach dem Inhalt der Sammelgefäße zwischen Klein- und Großgefäßen zu differenzieren, wobei der Grundbetrag für Großgefäße über 110 Liter Inhalt um den Hundertsatz höher festzulegen ist, in dem der Literinhalt der Großgefäße über 110 Liter steigt. Sammelgefäße mit 120 Liter Inhalt sind jenen mit 110 Liter, Sammelgefäße mit 240 Liter jenen mit 220 Liter gleichzuhalten. Bei der Verwendung von Müllverdichtern kann die Landesregierung einen Zuschlag in der Höhe von 30 vH des Grundbetrages, gerundet auf einen vollen Schillingbetrag, für jedes Sammelgefäß festsetzen. |
(2) Soweit gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Müllabfuhrgesetz 1965 Großgefäße auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt sind, ist für die Dauer dieser Aufstellung die jährliche Abgabe nach Haushalten bzw. Lokalen zu berechnen und beträgt je Haushalt bzw. Lokal das Dreizehnfache des Grundbetrages für ein Großgefäß bis 110 Liter Inhalt. Nicht ständig benützte Baulichkeiten gelten als Lokale im Sinn dieser Bestimmung. Sind gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Müllabfuhrgesetz 1965 Großgefäße für die in Kleingartenanlagen gelegenen Kleingartenflächen (Lose) auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt und liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Müllabfuhrgesetz 1965 vor, so ist die jährliche Abgabe für die Dauer dieser Aufstellung nach Kleingartenflächen (Losen) zu berechnen und beträgt je Kleingartenfläche (Los) das Dreißigfache des Grundbetrages für ein Kleingefäß.
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