Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Soweit in diesem Gesetz das Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, und das Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zitiert werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 UAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 UAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 UAG