(1) Der Schuldner der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwasser in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird, haftet neben dem Abgabeschuldner für alle dafür festgesetzten Abgaben und Nebenansprüche. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982, zu bestimmen.
(2) Bei Wechsel in der Person des Abgabeschuldners haftet auch der neue Abgabeschuldner für alle rückständigen Abgabenbeträge samt Nebenansprüchen, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
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