(1) Die Abgabe ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(2) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. | die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz 1960 ermittelte Wassermenge und | |||||||||
2. | bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 693/1988). |
(3) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, so ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(4) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 2 oder Abs. 3, so sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(5) Bei Vorhandensein eines Wasserzählers im Sinne des § 12 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 gilt die angezeigte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben. § 11, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 lit. a und § 27 Wasserversorgungsgesetz 1960 sind sinngemäß anzuwenden.
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